ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE
PRÄAMBEL: Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt
ihren Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich
zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den
Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine
Geschäftsbedingungen zu verwenden.
I. Allgemeiner Teil
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die
nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ)
2.
Regelleistungstypen erbracht:
2.1.
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zweiLeistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal
an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und
Disposition
2.2.
Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die
Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines
Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer
vereinbarterHebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und
Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines
Kranes.
3.
Beförderung von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von
Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller,
Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und
Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten
Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck
transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und
Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist.
4.
Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das
Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder
abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf,
Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B.
über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert
werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder
Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und
§ 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich
unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw.
Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen
und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden,
stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen
Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen
Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen
behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche
Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den
Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt:
Verkehrslenkende Maßnahmen.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich
übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom
Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes
von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren
Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder
eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche
entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers)
nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig
berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut,
Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen
mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn
die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden
waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag
bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist,
stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges
Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen)
abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit
der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und
endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch
für die An- und Abfahrts sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je
angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene
Arbeitstag, Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle
Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstiger
Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für
firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete
Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in
jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßigeGrobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart, Bestandteile der
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt . Krangestellung – Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines
Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von
Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die
Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik
TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der
Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt,
Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der
Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt
abwenden können.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des
Auftragnehmers . außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den
typischerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Abschnitt – Kranarbeiten und Transportleistungen – Pflichten des
Auftragnehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen
Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen
geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den
geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber
hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen geeignetes
Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des
Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder
Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts
Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die
Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33
Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen
Gutes.
15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen mäßigen
Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000
sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro
Schadenereignis.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2. wünscht, so ist vor
Auftragserteilung einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber zu treffen, und der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere
Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der
zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur
Versicherung anzusehen.
17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der
Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer
obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Auftragnehmer zu
den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße
und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und
Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der
Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des
Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist
außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B.
Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die
Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und
den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten
Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und
sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür
verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz
sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle
Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen
und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den
Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Freiund
Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder
andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge
am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich
bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes
und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.)hat der
Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers
dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen
Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere
seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem
Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz
2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der
Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer
vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach
dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder
internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in
vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat.
III. Schlussbestimmungen
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht
skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des
Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts
anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim
Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher Der Auftragnehmer hat wegen aller
fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten
Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder
sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das
gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine
Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des
Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die
Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei
Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter
Verkaufandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist,
freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in
allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten
ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen
Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können
sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und
Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient.
Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche
Ansprüche.
26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
(AGB-BSK Kran und Transport 2008) (Stand 01.08.2008)