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Ratgeber Exportbedingungen

Wie funktioniert das mit dem Zoll?

Wir haben für Sie kurz und übersichtlich zusammengefasst, wie Sie beim Export von Waren vorgehen können.

1. Bestimmung der Zolltarifnummer (TARIC)

Jede Ware muss in den Zolltarif eingereiht werden. Die Warentarifnummer muss in der Ausfuhr angegeben werden. Eine Möglichkeit zur Einreihung bietet die Datenbank EZT-Online:

https://auskunft.ezt-online.de

Anschließend erstellt der Exporteur die Ausfuhrdokumente. In der Regel sind folgende Unterlagen vorgeschrieben:

  • Handelsrechnung (Commercial Invoice)
  • Packliste
  • Evtl. Ursprungszeugnis
  • Evtl. EUR1 (alle Handelsabkommen mit der EU) oder ATR1 (Türkei)

Da die Bedingungen für die äußere Form und den Inhalt dieser Dokumente von Land zu Land abweichen können, empfiehlt sich vor der Erstellung ein Blick in die Konsulats- und Mustervorschriften („K und M“). Sollte dieses Werk in Ihrem Haus nicht vorliegen, so sprechen Sie uns einfach an.

2. Prüfung der Ware auf Export-Beschränkungen

Im EZT-Online kann jede Warentarifnummer auf vorliegende Ausfuhrbeschränkungen oder zusätzliche Erfordernisse überprüft werden. Diese Überprüfung ist vor Erstellung der Ausfuhranmeldung zwingend erforderlich, da hier entsprechende Angaben gemacht werden müssen. Sollte ein Spediteur oder Export-Dienstleister die Erstellung der Ausfuhranmeldung übernehmen, fordert dieser eine schriftliche Bestätigung, dass keine Exportbeschränkungen vorliegen bzw. die Vorlage der entsprechenden Genehmigungen.

3. Ausfuhranmeldung

Für einen Export ist eine Zoll-Ausfuhranmeldung erforderlich wenn

a.) der Rechnungswert der Ware genau/über 1.000 € beträgt.
b.) das Gewicht der Ware genau/über 1.000 kg liegt.

Wenn der Rechnungswert der Ware über 3.000 € liegt, muss die Ware vor Versand beim zuständigen Bezirks-Zollamt gestellt werden.

In einer Ausfuhranmeldung werden Angaben über den Versender, Empfänger, Art der Ware, Gewicht, Wert etc. gemacht.

Liegt für eine Warentarifnummer teils oder ganz eine Exportbeschränkung vor, so muss die Erfüllung der Erfordernisse (z.B. Ausfuhrgenehmigung) bzw. das Nicht-Zutreffen der Beschränkung (z.B. keine Duals-Use-Ware) in der Ausfuhranmeldung angegeben werden.

Achtung: Ein Versand der Ware vor der Abfertigung einer Ausfuhranmeldung z.B. in einem EU-Hafen oder -Flughafen ist nicht gestattet. Das dort ansässige Zollamt kann die Abfertigung ablehnen. Liegt die Ware bei einem Unterlieferanten, muss die Ausfuhr bei dessen zuständigem Zollamt angemeldet werden.

4. Ausfuhrnachweis

Wenn Sie Ihre Rechnung in ein Drittland ohne USt. bzw. MwSt. ausstellen, müssen Sie Ihrem Finanzamt auf Nachfrage nachweisen können, dass die Ware auch tatsächlich exportiert worden ist, also das EU-Gemeinschaftsgebiet verlassen hat. Hierzu können Sie den Ausfuhrvermerk auf der Ausfuhranmeldung verwenden.

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