1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Besorgung der Versendung von Frachtgut durch die Firma UTL e.K. (Spediteur) im Auftrag eines Unternehmers (Versender).
1.1.1. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber Unternehmer ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Alle Vereinbarungen und Leistungen des Spediteurs erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Regelungen unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertragspartners. Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber von diesen abweichende Bedingungen verwendet. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Spediteurs. Sie finden auch dann keine Anwendung wenn der Spediteur nicht ausdrücklich widerspricht oder der Vertragspartner erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu handeln.
1.3. Soweit in den vorliegenden AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die ADSp, in der jeweils geltenden Fassung und danach die Regelungen im HGB zum Speditionsvertrag.
2. Vertragsschluss – Vertragsinhalt
2.1. Alle Angebote der Firma UTL e.K. (Spediteur) sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag mit dem Versender kommt erst zustande, wenn die Firma UTL e.K. (Spediteur) dies dem Versender schriftlich, per Telefax oder Email bestätigt.
2.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen, sowohl Änderungen als auch Ergänzungen – inklusive dieser Regelung – bedürfen der Schriftform.
3. Inhalt des Auftrags
3.1. Die Firma UTL e.K. wird ausschließlich als Spediteur tätig.
3.2. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Beförderung des Versandgutes zu organisieren. Der Spediteur besorgt die Versendung des Gutes und ist berechtigt, dafür mit einem Dritten einen Frachtvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.
3.3. Die Wahl der Beförderungsart und des Beförderungsweges obliegt dem Spediteur.
3.4. Im Rahmen des Transports ist der Spediteur verpflichtet, nur solche Nebenleistungen zu erbringen, die vorher schriftlich vereinbart wurden.
3.5. Zur Versicherung des Frachtguts ist der Spediteur nicht verpflichtet.
4. Vergütung / Fälligkeit / Verzug
4.1. Die vereinbarte Vergütung wird spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
4.2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht aufgrund einer Vereinbarung oder nach Gesetz vorher eingetreten ist.
4.3. Der Spediteur ist berechtigt, im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz zu verlangen.
5.Gefahrengut
5.1. Bei gefährlichem Gut hat der Versender bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und –soweit erforderlich- die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Versender alle für die ordnungsmäßige Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls die erforderlichen Papiere zu übermitteln.
5.2. Versäumt der Versender dem Spediteur die erforderlichen Angaben und Hinweise mitzuteilen bzw. zu übersenden und macht sich der Spediteur infolge dessen Schadensersatzpflichtig oder entstehen ihm durch diese Versäumnisse des Versenders Aufwendungen, so kann er diese vom Versender ersetzt verlangen.
6. Lademitteltausch
6.1. Bei vereinbartem Lademitteltausch muss der Empfänger die entsprechenden Lademittel (z.B. Paletten) Zug um Zug tauschen, da anderenfalls die Schuld des Spediteurs erlischt. Die verwendeten Lademittel können zum Ausgleich der Schuld des Spediteurs beim Versender oder dessen Empfänger innerhalb 3 Monate zurückgegeben werden.
6.2. Für eine vom Versender dem Spediteur in Rechnung gestellte Palette gilt ein Preis von maximal 7,00 € (netto) pro Palette als vereinbart.
7. Aufrechnungverbot / Zurückbehaltungsrecht
7.1. Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs aus dem Speditionsvertrag und damit verbundenen außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
8. Allgemeine Pflichten des Versenders / Haftung des Versenders
8.1. Der Versender hat dem Spediteur bei Beauftragung schriftlich alle erforderlichen Angaben zur Art des benötigen Fahrzeugs zu machen (z.B. Verladung von hinten, seitlich oder oben).
8.2. Der Versender ist verpflichtet, die Verladung des Frachtguts unter Berücksichtigung der gesetzlich gebotenen ausreichenden Ladungssicherheit vorzunehmen.
8.3. Soweit die Lade- oder Entladezeit einen Zeitraum von 2 Stunden überschreitet, wird dem Versender ab der 3. Stunde ein Standgeld in Höhe von 55,00 € (netto) pro angefangener Stunde in Rechnung gestellt.
8.4. Verletzt der Versender schuldhaft seine gesetzlichen Vorbereitungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Spediteur für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.
8.5. Die Kündigung des Vertrages durch den Versender ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es gilt jedoch die folgenden Bedingungen zu beachten.
8.5.1. Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform.
8.5.2. Bei der Kündigung durch den Auftraggeber sind folgende Fristen zu beachten:
• Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Transporttermin (Verladetermin) 10 Tage und mehr, so ist eine Kündigung nur bis zum 5. Tag vor dem vereinbarten Transporttermin (Verladetermin) möglich, ohne dass dem Auftraggeber Stornierungskosten in Rechnung gestellt werden.
• Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Transporttermin (Verladetermin) 5 Tage, so ist eine Kündigung nur bis zum 3. Tag vor dem vereinbarten Transporttermin (Verladetermin) möglich, ohne dass dem Auftraggeber Stornierungskosten in Rechnung gestellt werden.
• Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Transporttermin weniger als 5 Tage, so kann der Spediteur vom Auftraggeber die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen oder ein Drittel des vereinbarten Frachtentgelts verlangen.
Als Stornierungskosten oder bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Frachtentgelts erhoben, wobei es dem Versender ausdrücklich gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem Spediteur bleibt es unbenommen, einen nachweislich höheren Schaden gegenüber dem Versender geltend zu machen.
8.5.3. Kündigt, bzw. storniert der Versender einen Auftrag, oder tritt er vom Speditionsvertrag zurück und entstehen dem Spediteur dadurch Mehraufwendungen, Kosten oder wird der Spediteur durch den bereits beauftragten Frachtführer in Anspruch genommen, so ist der Versender verpflichtet, den Spediteur schadlos zu halten und von diesen Kosten freizustellen.
9. Haftung des Spediteurs
9.1. Die Haftung des Spediteurs für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes (Güterschaden) entsteht, ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach gemäß nachfolgender Ziffern (2) und (3) begrenzt.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 3,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
(3) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Spediteurs begrenzt auf einen Betrag von 3,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts
(a.) der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
(b.) des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
9.2. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffern (2) und (3) wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
9.2.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
9.2.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versender als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
9.2.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
9.3. Fixkostenspedition
9.3.1. Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§§ 407 ff. HGB) mit nachfolgenden Abweichungen.
9.3.2. Haftung des Frachtführers:
a) Haftet der Frachtführer für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Frachtgutes entsteht, ist die Haftung gemäß nachfolgender Buchstaben (b) und (c) begrenzt.
(b) Bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 2,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
(c) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 2,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts
(aa) der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
(bb) des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
9.4. Der Spediteur haftet dem Versender gegenüber nicht für Verspätungsschäden, es sei denn der Verspätungsschaden beruht auf einem Auswahlverschulden des Spediteurs. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
9.5. Der Spediteur haftet nicht für Versäumnisse des Versenders oder des Empfängers. Insbesondere haftet der Spediteur nicht für den Fall, dass der Empfänger es versäumt hat, bei Beschädigung des Transportgutes eine rechtzeitige und ausreichende Schadensanzeige i. S. v. § 438 HGB vorzunehmen und der Frachtführer dadurch von einer eventuellen Haftung frei wird.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollte eine der vorstehenden Regelungen des Vertrags unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit der anderen Regelungen und des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sein, verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der unwirksamen Regelung eine neue zu schaffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
10.2. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung unter Ausschluss der Bestimmungen des EGBGB.
10.3. Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Speditionsauftrag zusammenhängen, ist das Gericht am Hauptsitz des Spediteurs in Würzburg, ausschließlich örtlich zuständig.
10.4. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des Hauptsitzes des Spediteurs in Würzburg.
10.5. Bei grenzüberschreitenden Transporten geht das CMR, soweit dieses zwingend ist, vor.