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Schlagwörter: UZK System
Um Sicherheiten mitgliedstaatenübergreifend zu verwalten, wurde EU-seitig das IT-System Guarantee Management System (GUM) erarbeitet. Dieses ist seit 11. März 2024 zunächst mit einer zentralen Komponente in Betrieb. Jetzt haben die jeweiligen Zollbehörden der Länder bis Juni 2025 Zeit, eine nationale Anwendung (GUM2) zur Verfügung zu stellen.
Für potenziell anfallende Einfuhrabgaben muss Sicherheit geleistet werden. Dies betrifft beispielsweise Aufschubkonten, vorübergehende Verwahrung und die besonderen Verfahren. Zu letzteren zählen z. B. Lagerung (Zolllager, Freizonen), Verwendung (vorübergehende Verwendung, Endverwendung) sowie Veredelungsverkehre (aktive Veredelung, passive Veredelung). Auf einer Website zum Guarantee Management System informiert
->Link https://taxation-customs.ec.europa.eu/online-services/online-services-and-databases-customs/gum-guarantee-management-system_en
die EU-Kommission zu Zeitplan, Funktionalität und technischer Umsetzung.
Das Guarantee Management System soll dazu dienen, eine Registrierung für Sicherheiten zentral zu ermöglichen, so dass die Gültigkeit für Zollbehörden EU-weit überprüfbar wird und der Referenzbetrag überwacht werden kann. Mit GUM wird das UZK-Konzept der Gesamtsicherheiten umgesetzt. Ausgenommen bleiben Sicherheiten für das Versandverfahren – diese werden separat im NCTS-System verwaltet.
Im EU-Trader-Portal wird für die zentrale Komponente des Guarantee Managment Systems in das bereits bestehende System zur Verwaltung von mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen integriert. Damit wird es Unternehmen ermöglicht, Sicherheiten über das EU-Trader-Portal zu übermitteln, einzusehen und zu verwalten.
Jedes EU-Land wird anschließend die nationale Anbindung individuell ausgestalten. Diese überprüft bei Einfuhrzollanmeldungen die im EU-Portal hinterlegten Sicherheiten. Quelle: AEB Community
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UTL e.K. Horst Mahler
Verwaltung
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Büro und Empfang
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Bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zur unverbindlichen Anwendung empfohlen werden. Die Marktakzeptanz der ADSp ist sehr hoch. Nach einer Umfrage des DIHK aus dem Herbst 1999 arbeiten rund 94 Prozent der bundesdeutschen Speditionen auf der Grundlage der ADSp und 86 Prozent der Unternehmen der verladenden Wirtschaft gehen von der Geltung der ADSp aus, wenn nichts anderes vereinbart wird. Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach Ziffer 2.1 ADSp voraus, dass der Spediteur und der Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abgeschlossen haben. Kennzeichnend für einen Verkehrsvertrag ist, dass er üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Geschäfte betrifft. Mit anderen Worten: Der Spediteur muss eine speditionsübliche Tätigkeit übernehmen. Die Grenzen der Üblichkeit sind fließend. Das Berufsbild des Spediteurs ändert sich ständig; was gestern noch als ungewöhnlich galt, kann heute eine im Speditionsgewerbe übliche Tätigkeit sein. Insoweit kann man von einem dynamischen Anwendungsbereich der ADSp ausgehen, der sich den ändernden tatsächlichen Gegebenheiten anpasst. Insofern werden heute auch speditionsübliche logistische „Dienstleistungen“ erfasst.
Rechtlicher Hinweis:
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE
PRÄAMBEL: Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.
I. Allgemeiner Teil
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ)
2.
Regelleistungstypen erbracht:
2.1.
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zweiLeistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition
2.2.
Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarterHebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3.
Beförderung von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.
Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK- ontagebedingungen jeweils neuester Fassung.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag, Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßigeGrobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart, Bestandteile der
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt . Krangestellung – Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines
Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers . außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Abschnitt – Kranarbeiten und Transportleistungen – Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen mäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000 sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2. wünscht, so ist vor Auftragserteilung einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
III. Schlussbestimmungen
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
(AGB-BSK Kran und Transport 2008) (Stand 01.08.2008)
AGB–zwischen UTL e.K. (Absender) und dem Transportunternehmen (Frachtführer)
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Abschluss und die Durchführung aller Verträge, welche die Firma UTL e.K.(Absender) zum Zwecke der Beförderung von Frachtgut zum Bestimmungsort mit Transportunternehmen (Frachtführer) abschließt.
1.2. Alle Vereinbarungen und Leistungen des Absenders erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Regelungen unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Frachtführers. Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Frachtführer von diesen abweichende Bedingungen verwendet. Abweichende Bedingungen des Frachtführers bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Absenders. Sie finden auch dann keine Anwendung wenn der Absender nicht ausdrücklich widerspricht oder der Frachtführer erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu handeln.
1.3. Soweit in den vorliegenden AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des HGB zum Frachtvertrag sowie die Vorschriften des BGB. Bei grenzüberschreitenden Transporten geht das CMR vor, soweit dieses zwingend ist.
2 Vertragsschluss – Vertragsinhalt
2.1. Alle Angebote der Firma UTL e.K (Absender) sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag mit dem Frachtführer kommt erst dann zustande, wenn die Firma UTL e.K (Absender) dies dem Frachtführer schriftlich, per Telefax oder Email bestätigt.
2.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen, sowohl Änderungen als auch Ergänzungen – inklusive dieser Regelung – bedürfen der Schriftform.
3. Vergütung / Rechnungsstellung
3.1. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Frachtführer an die Firma UTL e.K (Absender). Die Firma UTL e.K. begleicht die Rechnung per Zahlungsavis an den Frachtführer.
3.2. Die Fracht wird zur Zahlung fällig, wenn folgende Voraussetzungen eingetreten sind:
a) erfolgte Ablieferung des Frachtguts an den Empfänger am Bestimmungsort,
b) Eingang der Rechnung des Frachtführers beim Absender,
c) vollständiger Eingang des Frachtbriefes bzw. einer Kopie dieses Frachtbriefes, sowie aller erforderlichen Ablieferungsquittungen.
3.3. Zahlungsverzug des Absenders tritt frühestens nach 45 Tagen ab Zugang der Rechnung ein.
3.4. Stand- und Wartezeit sind mit dem Fracht Entgelt abgegolten.
4. Allgemeine Pflichten des Frachtführers
4.1. Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort in Empfang zu nehmen und dem Empfänger am Bestimmungsort zum vereinbarten Termin auszuliefern. Dabei ist vom Frachtführer so zu disponieren, dass er diese Pflichten auch unter Beachtung der Lenkzeiten bzw. Ruhezeiten des Fahrers einhalten kann.
4.1.1. Der Frachtführer ist verpflichtet dem Absender die entsprechenden Quittungen und Unterlagen spätestens am 3. Tag nach Anlieferung zukommen zu lassen.
4.2. Der Frachtführer ist verpflichtet nur für den jeweiligen Transport geeignete und den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), entsprechende Fahrzeuge für den Transport einzusetzen.
4.3. Der Transport hat durch ausreichend erfahrene Berufskraftfahrer zu erfolgen.
4.3.1. Der Frachtführer stellt sicher, dass für die Leistungserbringung nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal gem. §§ 7 b und c GÜKG eingesetzt wird.
4.3.2. Bei der Auswahl des Fahrpersonals trägt der Frachtführer auch dafür Sorge, dass ausländische Fahrer eine amtliche Arbeitsgenehmigung mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache bei jeder Fahrt mitführen.
4.4. Der Frachtführer ist verpflichtet, nur für den jeweiligen Transport geeignete und vereinbarte Fahrzeuge zu benutzen, sowie die vereinbarte Be- und Entlademethode einzuhalten.
4.5. Ladungssicherheit und Beladung müssen den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
4.6. Die beladenen Fahrzeuge und das geladene Frachtgut sind jederzeit in ausreichender Weise vor Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung zu sichern; dies gilt insbesondere beim Abstellen des Fahrzeugs zur Nachzeit sowie an Wochenenden und Feiertagen und während der Ruhezeiten.
4.7. Kommt es zur Versendung von Gefahrgut, ist der Frachtführer verpflichtet sicherzustellen, dass der eingesetzte Fahrer im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ist und der LKW mit der entsprechenden GGVS Ausrüstung ausgestattet ist.
4.8. Europaletten und Eurogitterboxen (Lademittel) müssen generell getauscht werden und an den Spediteur zurückgegeben werden. Leergutentlastungen erfolgen nur gegen Vorlage von entsprechenden Quittungen.
4.8.1. Sollte ein Tausch nicht möglich sein, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Empfänger bestätigen zu lassen. Bei Nichtangabe der Gründe, werden die Lademittel innerhalb von 14 Tagen mit 90,00 € pro GP und 15 € pro FP berechnet.
4.9. Der Frachtführer verpflichtet sich während der Auftragsdauer, sowie bis zu einem Jahr nach Abschluss des Auftrages, weder selbst aktiv werbend, noch indirekt über Dritte an den Auftraggeber oder an den Kunden des Versenders heranzutreten, um mit diesem direkt einen Frachtvertrag abzuschließen.
4.9.1. Sollte der Frachtführer dennoch an den Auftraggeber, bzw. an den Kunden des Versenders aktiv werbend herantreten, und kommt infolge des aktiven Werbens des Frachtführers ein Vertrag zwischen diesem und dem Auftraggeber bzw. dem Kunden des Versenders zustande, so kann der Versender vom Frachtführer eine pauschale Schadensersatzforderung in Höhe von 50 % des jeweiligen Auftragsvolumens geltend machen. Dem Frachtführer ist es gestattet, den Nachweis zu bringen, dass der Auftrag auch ohne die vorherige geschäftliche Verbindung zu UTL zustande gekommen wäre.
5. Allgemeine Pflichten des Absenders
5.1. Für den Fall der Beförderung gefährlichen Gutes teilt der Absender dem Frachtführer rechtzeitig die genaue Art der Gefahr, und soweit es erforderlich ist, die zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mit.
6. Haftung des Frachtführers
6.1. Der Frachtführer haftet dem Absender gegenüber im Rahmen der Vorschriften des HGB und des BGB für solche Schäden, die dem Absender während der Ausführung des Beförderungsvertrages entstehen.
6.1.1. Der Frachtführer haftet für den Verlust oder die Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Frachtgutes verschuldensunabhängig.
6.1.2. Haftet der Frachtführer für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Frachtgutes entsteht (Obhutshaftung), ist die Haftung gemäß nachfolgender Ziffern 2 und 3 begrenzt:
2. Bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 20,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
3. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 20,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts
(a.) der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
(b.) des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
6.1.3. Wird der Absender von Seiten Dritter aufgrund einer Verletzung des Beförderungsvertrages, die der Frachtführer zu vertreten hat, in Anspruch genommen, so ist der Absender berechtigt, den Frachtführer in gleicher Höhe in Regress zu nehmen.
6.2. Der Frachtführer haftet mitunter auch für solche Schäden die dem Absender aufgrund der Nichtbeachtung der Pflichten des Frachtführers unter Punkt 4 der AGB entstehen.
6.3. Die Stornierung oder die Kündigung eines bereits abgeschlossenen Transportauftrages ist dem Absender gegenüber schriftlich zu erklären.
6.4. Wird ein bereits vereinbarter Transport- / Beförderungsauftrag von Seiten des Frachtführers storniert oder gekündigt , so ist der Absender berechtigt, vom Frachtführer eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Nettofrachtpreises zu verlangen. Sollte dem Absender durch die Stornierung oder Kündigung nachweislich ein höherer Schaden entstehen, so ist der Absender berechtigt, diesen gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.
Dem Frachtführer wird dabei ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
7. Haftung des Absenders
7.1. Für Schäden gemäß § 414 HGB hat der Absender nur bis zu einen Betrag von 2,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten.
7.2. Kündigt der Absender den Frachtvertrag, so ist die „Fautfracht“ auf ein Viertel des vereinbarten Nettofrachtpreises begrenzt. Der Anspruch aus § 415 II Nr. 1 HGB wird hiermit ausgeschlossen. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, hat der Frachtführer keinerlei Ansprüche gegen den Absender.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Sollte eine der vorstehenden Regelungen des Vertrags unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit der anderen Regelungen und des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sein, verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der unwirksamen Regelung eine neue zu schaffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
8.2. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung unter Ausschluss der Bestimmungen des EGBGB.
8.3. Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Speditionsauftrag zusammenhängen, ist das Gericht am Hauptsitz der Firma Unternehmen & Transport & Logistik Mainfranken e. K. in Würzburg, ausschließlich örtlich zuständig.
8.4. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des Hauptsitzes der Firma UTL e.K in Würzburg.
8.5. Bei grenzüberschreitenden Transporten geht das CMR, soweit dieses zwingend ist, vor.
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Besorgung der Versendung von Frachtgut durch die Firma UTL e.K. (Spediteur) im Auftrag eines Unternehmers (Versender).
1.1.1. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber Unternehmer ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Alle Vereinbarungen und Leistungen des Spediteurs erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Regelungen unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertragspartners. Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber von diesen abweichende Bedingungen verwendet. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Spediteurs. Sie finden auch dann keine Anwendung wenn der Spediteur nicht ausdrücklich widerspricht oder der Vertragspartner erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu handeln.
1.3. Soweit in den vorliegenden AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die ADSp, in der jeweils geltenden Fassung und danach die Regelungen im HGB zum Speditionsvertrag.
2. Vertragsschluss – Vertragsinhalt
2.1. Alle Angebote der Firma UTL e.K. (Spediteur) sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag mit dem Versender kommt erst zustande, wenn die Firma UTL e.K. (Spediteur) dies dem Versender schriftlich, per Telefax oder Email bestätigt.
2.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen, sowohl Änderungen als auch Ergänzungen – inklusive dieser Regelung – bedürfen der Schriftform.
3. Inhalt des Auftrags
3.1. Die Firma UTL e.K. wird ausschließlich als Spediteur tätig.
3.2. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Beförderung des Versandgutes zu organisieren. Der Spediteur besorgt die Versendung des Gutes und ist berechtigt, dafür mit einem Dritten einen Frachtvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.
3.3. Die Wahl der Beförderungsart und des Beförderungsweges obliegt dem Spediteur.
3.4. Im Rahmen des Transports ist der Spediteur verpflichtet, nur solche Nebenleistungen zu erbringen, die vorher schriftlich vereinbart wurden.
3.5. Zur Versicherung des Frachtguts ist der Spediteur nicht verpflichtet.
4. Vergütung / Fälligkeit / Verzug
4.1. Die vereinbarte Vergütung wird spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
4.2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht aufgrund einer Vereinbarung oder nach Gesetz vorher eingetreten ist.
4.3. Der Spediteur ist berechtigt, im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz zu verlangen.
5.Gefahrengut
5.1. Bei gefährlichem Gut hat der Versender bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und –soweit erforderlich- die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Versender alle für die ordnungsmäßige Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls die erforderlichen Papiere zu übermitteln.
5.2. Versäumt der Versender dem Spediteur die erforderlichen Angaben und Hinweise mitzuteilen bzw. zu übersenden und macht sich der Spediteur infolge dessen Schadensersatzpflichtig oder entstehen ihm durch diese Versäumnisse des Versenders Aufwendungen, so kann er diese vom Versender ersetzt verlangen.
6. Lademitteltausch
6.1. Bei vereinbartem Lademitteltausch muss der Empfänger die entsprechenden Lademittel (z.B. Paletten) Zug um Zug tauschen, da anderenfalls die Schuld des Spediteurs erlischt. Die verwendeten Lademittel können zum Ausgleich der Schuld des Spediteurs beim Versender oder dessen Empfänger innerhalb 3 Monate zurückgegeben werden.
6.2. Für eine vom Versender dem Spediteur in Rechnung gestellte Palette gilt ein Preis von maximal 7,00 € (netto) pro Palette als vereinbart.
7. Aufrechnungverbot / Zurückbehaltungsrecht
7.1. Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs aus dem Speditionsvertrag und damit verbundenen außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
8. Allgemeine Pflichten des Versenders / Haftung des Versenders
8.1. Der Versender hat dem Spediteur bei Beauftragung schriftlich alle erforderlichen Angaben zur Art des benötigen Fahrzeugs zu machen (z.B. Verladung von hinten, seitlich oder oben).
8.2. Der Versender ist verpflichtet, die Verladung des Frachtguts unter Berücksichtigung der gesetzlich gebotenen ausreichenden Ladungssicherheit vorzunehmen.
8.3. Soweit die Lade- oder Entladezeit einen Zeitraum von 2 Stunden überschreitet, wird dem Versender ab der 3. Stunde ein Standgeld in Höhe von 55,00 € (netto) pro angefangener Stunde in Rechnung gestellt.
8.4. Verletzt der Versender schuldhaft seine gesetzlichen Vorbereitungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Spediteur für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.
8.5. Die Kündigung des Vertrages durch den Versender ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es gilt jedoch die folgenden Bedingungen zu beachten.
8.5.1. Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform.
8.5.2. Bei der Kündigung durch den Auftraggeber sind folgende Fristen zu beachten:
• Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Transporttermin (Verladetermin) 10 Tage und mehr, so ist eine Kündigung nur bis zum 5. Tag vor dem vereinbarten Transporttermin (Verladetermin) möglich, ohne dass dem Auftraggeber Stornierungskosten in Rechnung gestellt werden.
• Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Transporttermin (Verladetermin) 5 Tage, so ist eine Kündigung nur bis zum 3. Tag vor dem vereinbarten Transporttermin (Verladetermin) möglich, ohne dass dem Auftraggeber Stornierungskosten in Rechnung gestellt werden.
• Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Transporttermin weniger als 5 Tage, so kann der Spediteur vom Auftraggeber die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen oder ein Drittel des vereinbarten Frachtentgelts verlangen.
Als Stornierungskosten oder bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Frachtentgelts erhoben, wobei es dem Versender ausdrücklich gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem Spediteur bleibt es unbenommen, einen nachweislich höheren Schaden gegenüber dem Versender geltend zu machen.
8.5.3. Kündigt, bzw. storniert der Versender einen Auftrag, oder tritt er vom Speditionsvertrag zurück und entstehen dem Spediteur dadurch Mehraufwendungen, Kosten oder wird der Spediteur durch den bereits beauftragten Frachtführer in Anspruch genommen, so ist der Versender verpflichtet, den Spediteur schadlos zu halten und von diesen Kosten freizustellen.
9. Haftung des Spediteurs
9.1. Die Haftung des Spediteurs für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes (Güterschaden) entsteht, ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach gemäß nachfolgender Ziffern (2) und (3) begrenzt.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 3,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
(3) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Spediteurs begrenzt auf einen Betrag von 3,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts
(a.) der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
(b.) des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
9.2. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffern (2) und (3) wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
9.2.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
9.2.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versender als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
9.2.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
9.3. Fixkostenspedition
9.3.1. Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§§ 407 ff. HGB) mit nachfolgenden Abweichungen.
9.3.2. Haftung des Frachtführers:
a) Haftet der Frachtführer für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Frachtgutes entsteht, ist die Haftung gemäß nachfolgender Buchstaben (b) und (c) begrenzt.
(b) Bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 2,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
(c) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 2,00 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts
(aa) der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
(bb) des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
9.4. Der Spediteur haftet dem Versender gegenüber nicht für Verspätungsschäden, es sei denn der Verspätungsschaden beruht auf einem Auswahlverschulden des Spediteurs. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
9.5. Der Spediteur haftet nicht für Versäumnisse des Versenders oder des Empfängers. Insbesondere haftet der Spediteur nicht für den Fall, dass der Empfänger es versäumt hat, bei Beschädigung des Transportgutes eine rechtzeitige und ausreichende Schadensanzeige i. S. v. § 438 HGB vorzunehmen und der Frachtführer dadurch von einer eventuellen Haftung frei wird.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollte eine der vorstehenden Regelungen des Vertrags unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit der anderen Regelungen und des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sein, verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der unwirksamen Regelung eine neue zu schaffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
10.2. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung unter Ausschluss der Bestimmungen des EGBGB.
10.3. Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Speditionsauftrag zusammenhängen, ist das Gericht am Hauptsitz des Spediteurs in Würzburg, ausschließlich örtlich zuständig.
10.4. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des Hauptsitzes des Spediteurs in Würzburg.
10.5. Bei grenzüberschreitenden Transporten geht das CMR, soweit dieses zwingend ist, vor.